Satzung der Bogenfreunde Harlingen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Bogenfreunde Harlingen im folgenden Bogenfreunde Harlingen genannt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“ . Der Verein hat seinen Sitz in 66663 Merzig.
  2. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Die Bogenfreunde Harlingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Die Bogenfreunde Harlingen sind selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Bogenfreunde Harlingen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bogenfreunde Harlingen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Aufgaben

  1. Die Bogenfreunde Harlingen verfolgen als Ziel die Förderung, Pflege und Ausübung des Bogensports.
  2. Die Bogenfreunde Harlingen sind politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

1. Die Bogenfreunde Harlingen sind als Mitglied noch keiner weiteren Organisation zugeordnet. Es wird aber eine Mitgliedschaft im Deutschen Feldbogenverbands DFBV angestrebt..

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die Bogenfreunde Harlingen haben
    1. Aktive Mitglieder über 18 Jahre

    2. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren

    3. passive fördernde Mitglieder

    4. Ehrenmitglieder

  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich in geordneten Verhältnissen befindet und über einen guten Leumund verfügt. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen /Vertretern. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, der keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/ der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
  3. Förderndes, passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
  4. Mitglieder die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Quartalsende (1. bis 3. Quartal), zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus den Bogenfreunden Harlingen ausgeschlossen werden - wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder - wegen groben unsportlichen Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich gegenüber dem Ehrenrat zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
  4. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es mit seinen Beitragszahlungen oder sonstigen den Bogenfreunden Harlingen gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten im Rückstand ist und zweimal vergebens gemahnt wurde.
  5. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Bogenfreunden Harlingen und seinen Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedsausweise abzugeben.
  6. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber den Bogenfreunden Harlingen unberührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und die Fälligkeit werden von der Hauptversammlung bestimmt.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:

  • durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  • Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.

  • die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,

  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport aktiv auszuüben,

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:

  • die Satzung anzuerkennen, sowie die Beschlüsse der Bogenfreunde Harlingen zu befolgen,
  • nicht gegen die Interessen der Bogenfreunde Harlingen zu verstoßen,

  • die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge termingerecht zu entrichten,

  • an allen sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken,

§ 10 Organe

Organe der Bogenfreunde Harlingen sind:

  • der Vorstand

  • die Jahreshauptversammlung

Sämtliche Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Mitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches gezahlt werden.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • der ersten Vorsitzenden/ dem ersten Vorsitzenden
    • der zweiten Vorsitzenden/ dem zweiten Vorsitzenden
    • der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister
    • der Schriftführerin/ dem Schriftführer  
  2. Vorstand im Sinn des § 26 BGB ist die erste Vorsitzende/ der erste Vorsitzende allein, oder die zweite Vorsitzende/ der zweite Vorsitzende die Schatzmeisterin/ der Schatzmeister die Schriftführerin/ der Schriftführer.
  3. Die Bogenfreunde Harlingen werden gerichtlich und außergerichtlich durch die erste Vorsitzende/ den ersten Vorsitzenden allein, oder der zweiten Vorsitzenden/ dem zweiten Vorsitzenden gemeinsam mit der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister oder der Schriftführerin/ dem Schriftführer vertreten.

§ 12 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

1. Aufgaben des Gesamtvorstandes:

Der Vorstand führt die Geschäfte der Bogenfreunde Harlingen nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernde Behinderung von Vorstandsmitgliedern, deren Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder der Bogenfeunde Harlingen zu besetzen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:

  1. Die erste Vorsitzende/ der erste Vorsitzende vertritt die Bogenfreunde Harlingen nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zu den Bogenfreunde Harlingen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung und aller Organe.
  2. Die zweite Vorsitzende/der zweite Vorsitzende vertritt die erste Vorsitzende/den ersten Vorsitzenden im Behinderungsfall in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
  3. Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister verwaltet Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung der ersten Vorsitzenden/des ersten Vorsitzenden geleistet werden. Sie/er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Angaben durch Belege, die von der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
  4. Die Schriftführerin/der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr der Bogenfreunde Harlingen und kann einfache, für die Bogenfreunde Harlingen unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung der ersten Vorsitzenden/des ersten Vorsitzenden allein unterschreiben. Sie/er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die sie/er zu unterschreiben hat. Sie/er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zur Verlesung kommt.
  5. Die Bogenwartin/der Bogenwart hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.

§ 14 Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung muss in den ersten zwei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird von der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von der zweiten Vorsitzenden/dem zweiten Vorsitzenden einberufen und geleitet.
  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann die Vorsitzende/der Vorsitzende jederzeit mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen, wenn das Interesse der Bogenfreunde Harlingen es erfordert.
  3. Die Vorsitzende/der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn diese von sieben stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  4. Der ordentlichen/außerordentlichen Hauptversammlung steht die oberste Entscheidung in Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind.

§ 15 Zuständigkeit der ordentlichen Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes o Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
  • Entlastung und Wahl des Vorstands o Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
  • Festsetzung der Beiträge, Umlagen und deren Fälligkeit o Genehmigung des Haushaltsplans
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge

§ 16 Einberufung der Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Termin und Ort werden auf der Internetseite www.bogenfreunde-harlingen.com veröffentlicht. Zusätzlich werden die Mitglieder per Mail informiert.
  2. Die Tagesordnung muss enthalten:
    • Feststellen der Stimmberechtigung
    • Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    • Neuwahlen / Wahlen o Festlegung der Beiträge, Umlagen
    • Anträge
  3. Anträge zur Hauptversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen
  4. Über die Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Hauptversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des/der abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Hauptversammlung mitgeteilt werden.

§ 17 Ablauf und Beschlussfassung der Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Über die Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Hauptversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Wird eine Satzungbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  4. Auflösung bzw. Verschmelzung der Bogenfreunde Harlinen können nur mit 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, sofern nicht mindestens sieben Mitglieder entscheiden ihn weiterzuführen. Die Auflösung oder Verschmelzung kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
  5. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Zustimmung aller Mitglieder, evtl. schriftlich, erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: - Ort und Zeit der Versammlung - die Versammlungsleiterin/den Versammlungsleiter - die Protokollführerin/dem Protokollführer - die Zahl der erschienenen Mitglieder - die Tagesordnung - die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
  7. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben

§ 18 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen nur ordentliche, passive und fördernde Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Gewählt werden können alle ordentlichen, passiven und fördernden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 19 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um die Bogenfreunde Harlingen besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 20 Kassenprüfung

  1. Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse der Bogenfreunde Harlingen einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Schatzmeisterin/ des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 21 Vermögen der Bogenfreunde Harlingen

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

§ 22 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

  1. Die Auflösung oder Verschmelzung bzw. Änderung des Vereinszwecks kann nur in der in § 17.4 bzw. § 17.5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1.Vorsitzende/ der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/ Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Merzig zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 23 Inkrafttreten Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Hauptversammlung der Bogenfreunde Harlingen am 08.08.2012 beschlossen worden.

 

Die Vereinssatzung der Bogenfreunde Harlingen e.V kann auch unter dem folgenden Link eingesehen werden: Vereinssatzung